Lärmschutzverordnung

29.04.1993


Im gesamten Gemeindegebiet von Mattighofen ist laut Gemeinderatsbeschluss vom 29.4.1993 der Betrieb von Rasenmähern, Motorsägen mit Verbrennungsmotoren und Standkreissägen jeglicher Antriebsart zu folgenden Tageszeiten verboten:

  • an allen Sonn- und Feiertagen
  • von Montag bis einschließlich Samstag während der Mittagszeit von 12:00 - 14:00 Uhr und 
  • an Samstagen ab 18:00 Uhr

Die angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion sowie auf die Verwendung als Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes. Wer dem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) mit einer Geldstrafe von bis zu € 363,40 zu bestrafen.