Hundehaltung

Mit 1. September 2022 trat in Oberösterreich ein neues Hundehaltegesetz in Kraft. Zur Verbesserung des Opferschutzes müssen HundehalterInnen etwaige Änderungen oder den Wechsel ihrer Hundehaftpflichtversicherung an die Wohnsitz-Gemeinde melden.

Jede ordentliche Hundehaltung beginnt bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Schon bisher musste jeder mehr als 12 Wochen alte Hund bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden. Dabei muss auch der erforderliche Sachkundenachweis, eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank sowie ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht, vorgelegt werden.

Für Hundehalter/innen neu ist, dass ab 1. September 2022 auch Änderungen oder ein Wechsel bei der Hundehaftpflichtversicherung an die Gemeinde bekannt geben werden müssen. Gemeinden haben auch die Möglichkeit, von sich aus aktiv das Vorhandensein einer ausreichenden Hundehaftpflichtversicherung zu prüfen. Diese Überprüfung können die Gemeinden wahlweise bei den HundehalterInnen oder direkt beim Versicherungsunternehmen vornehmen. Diese Gesetzesanpassung verbessert den Opferschutz. Es soll damit sichergestellt werden, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist.

Land Oberösterreich - Oö. Hundehaltegesetz (land-oberoesterreich.gv.at) 

Info Hundehaltung


OÖ Hundehaltegesetz neu ab 2022

Hundehaltung[4].pdf herunterladen (0.25 MB)

Hundemeldung[4].pdf herunterladen (0.07 MB)


Bei der Beendigung der Hundehaltung ist der Hund bei der Stadtgemeinde Mattighofen abzumelden.