Oö. Heizkostenzuschuss 2024/25

behagliches klimafreundlicher Heizungstausch

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/25 mit einem Heizkostenzuschuss in Höhe von € 200,00 pro Haushalt unterstützt. Dieser kann in der Zeit von 01. Oktober bis 30. November 2024 nur online auf https://www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss beantragt werden.

Diesen Heizkostenzuschuss erhalten Personen mit eigenem Haushalt, die folgende Kriterien erfüllen: 

  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 01.09.2024.
  • Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen.
  • Der Zuschuss wird nur einmalig pro Haushalt ausgezahlt.

Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

Von dem Zuschuss ausgenommen sind:

  • Asylwerber:innen iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
  • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
  • Vertriebene iSd § 62 AsylG
  • Bewohner:innen, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21und 63 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

 Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt nachfolgende Werte nicht überschreitet: 

  • Einpersonenhaushalte: € 19.070,00
  • Mehrpersonenhaushalte: € 26.940,00

Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.

Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet: 

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  • sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem Jahreslohnzettel des jeweiligen Arbeitgebers ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): 
    Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,
  • Pensionen.

 Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

 Nähere Informationen finden Sie unter www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss

Diagramm

 

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23.09.2024