§ 35 Private Gästeunterkunft
(Auszug aus dem Oö. Tourismusgesetz 1990, LGBl. Nr. 113/2023)
(1) Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Gemeinde hat die OÖ. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
Quelle: Landesgesetzblatt für Oberösterreich, LGBl. Nr. 113/2023, § 35 Oö. Tourismusgesetz 1990
Meldung der Privatunterkunft
Die Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung einer privaten Gästeunterkunft gemäß § 35 Oö. Tourismusgesetz ist innerhalb einer Woche nach Beginn bzw. Ende der Tätigkeit an die Gemeinde Mattighofen zu übermitteln.
Ein entsprechendes Formular steht Ihnen nachfolgend unter Downloads zur Verfügung.
Ihr Anzeigeformular senden Sie per E-Mail an: abgaben@mattighofen.at
Downloads:
Gesamten Gesetzestext im Landesgesetzblatt (PDF) herunterladen
Anzeigeformular über Privatvermietung an Gäste (PDF) herunterladen