Informationsfreiheitsgesetz – Veröffentlichungspflichtige Dokumente

Aufgrund der Bestimmung des § 4 Informationsfreiheitsgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 haben Gemeinden über 5.000 Einwohner Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.

Die Einsichtnahme in die unten angeführten Dokumente kann auch während der Parteienverkehrszeiten erfolgen. Um telefonische Voranmeldung wird ersucht.

Veröffentlichungspflichtige Dokumente:

Derzeit keine Dokumente vorhanden